Statuten
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Piratenpartei Zürich» , abgekürzt «PPZH», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Zürich ZH. Die Piratenpartei Zürich ist eine kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz.
Art. 2 Zweck
Die Piratenpartei Zürich hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung im Kantonen Zürich Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei Zürich leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.
Kapitel 2: Mitgliedschaft
Art. 3 Arten von Mitgliedschaft
Mitglieder der Piratenpartei Zürich sind:
natürliche Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnen werden
juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden
Mitglieder der Piratenpartei Zürich sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.
Art. 4 Ein- und Austritt
Pirat bei der Piratenpartei Zürich kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zürich anerkennt und den Jahresbeitrag entrichtet.
Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei Zürich kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zürich nicht widersprechen.
Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand verantwortlich.
Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt in der Regel gleichzeitig mit dem Austritt aus der Piratenpartei Schweiz.
Art. 5 Ausschluss
Für den Ausschluss von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. Eine Begründung ist nicht notwendig. Betroffene Person kann bei der PV Beschwerde einlegen. Bis dahin ist der Ausschluss sistiert.
Eine Amtsenthebung des Vorstands kann an jeder Piratenversammlung traktandiert werden.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
Art. 6 Allgemeine Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei Zürich einzustehen.
Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.
Kapitel 3: Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe der Piratenpartei Zürich sind:
Piratenversammlung (PV)
Vorstand
Art. 8 Piratenversammlung
Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ.
Eine ordentliche Piratenversammlung mit Vorstandswahlen findet alljährlich statt.
Bei mehr als einem Vorstandsmitglied wählt die Piratenversammlung einen Präsidenten.
Die Piratenversammlung ist zuständig für:
Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder
Absetzung des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit
Wahl des Vorstandes
Statutenänderungen
Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms
Festlegung von Wahllisten und Nominierung von Kandidaten auf kantonaler Ebene
Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr.
Die Piratenversammlung kann anstelle des Vorstandes Abstimmungsparolen fassen.
Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind alle Angelegenheiten, die nicht der Piratenversammlung zustehen.
Kapitel 4: Finanzen
Art. 10 Finanzierung
Die Piratenpartei Zürich wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Mandatsabgaben und Transferzahlungen der Piratenpartei Schweiz finanziert.
Jede Person, die aufgrund ihrer Kandidatur für die Piratenpartei Zürich in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet der Piratenpartei Zürich, einen pauschalen Anteil von 10% der nicht spesengebundenen Entschädigung abzugeben.
Im Einzelfall kann der Vorstand eine abweichende Vereinbarung treffen.
Bei Spenden ab 1000 Franken pro Jahr wird der Spender bekannt gegeben.
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Kapitel 5: Schlussbestimmungen
Art. 12 Publikationsorgan
Das offizielle Publikationsorgan ist die Webseite der Piratenpartei Zürich.
Art. 13 Auflösung der Partei
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der PPS-Kasse zugeleitet.
Die Piratenversammlung kann einen abweichenden Verwendungszweck festlegen.
Diese Statuten wurden an der Piratenversammlung am 14.02.2019 in Winterthur beschlossen und ersetzen ab diesem Datum die vorherigen Statuten.