Piratenpartei Zürich

Statuten

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Piratenpartei Zürich» , abgekürzt «PPZH», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Zürich ZH. Die Piratenpartei Zürich ist eine kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz.

Art. 2 Zweck

Die Piratenpartei Zürich hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung im Kantonen Zürich Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei Zürich leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.

Kapitel 2: Mitgliedschaft

Art. 3 Arten von Mitgliedschaft

Mitglieder der Piratenpartei Zürich sind:

  1. natürliche Personen, die nachfolgend als Piraten bezeichnen werden

  2. juristische Personen, die nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet werden

Mitglieder der Piratenpartei Zürich sind zugleich Mitglieder der Piratenpartei Schweiz. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.

Art. 4 Ein- und Austritt

  1. Pirat bei der Piratenpartei Zürich kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zürich anerkennt und den Jahresbeitrag entrichtet.

  2. Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei Zürich kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zürich nicht widersprechen.

  3. Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand verantwortlich.

  4. Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt in der Regel gleichzeitig mit dem Austritt aus der Piratenpartei Schweiz.

Art. 5 Ausschluss

  1. Für den Ausschluss von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. Eine Begründung ist nicht notwendig. Betroffene Person kann bei der PV Beschwerde einlegen. Bis dahin ist der Ausschluss sistiert.

  2. Eine Amtsenthebung des Vorstands kann an jeder Piratenversammlung traktandiert werden.

  3. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.

Art. 6 Allgemeine Pflichten

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Grundsätze der Piratenpartei Zürich einzustehen.

  2. Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.

Kapitel 3: Organisation

Art. 7 Organe

Die Organe der Piratenpartei Zürich sind:

  1. Piratenversammlung (PV)

  2. Vorstand

Art. 8 Piratenversammlung

  1. Die Piratenversammlung bildet das oberste Organ.

  2. Eine ordentliche Piratenversammlung mit Vorstandswahlen findet alljährlich statt.

  3. Bei mehr als einem Vorstandsmitglied wählt die Piratenversammlung einen Präsidenten.

  4. Die Piratenversammlung ist zuständig für:

    1. Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Piratenversammlung

    2. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

    3. Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder

    4. Absetzung des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit

    5. Wahl des Vorstandes

    6. Statutenänderungen

    7. Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms

    8. Festlegung von Wahllisten und Nominierung von Kandidaten auf kantonaler Ebene

    9. Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr.

    10. Die Piratenversammlung kann anstelle des Vorstandes Abstimmungsparolen fassen.

  5. Piratenversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.

Art. 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.

  2. Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind alle Angelegenheiten, die nicht der Piratenversammlung zustehen.

Kapitel 4: Finanzen

Art. 10 Finanzierung

  1. Die Piratenpartei Zürich wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Mandatsabgaben und Transferzahlungen der Piratenpartei Schweiz finanziert.

  2. Jede Person, die aufgrund ihrer Kandidatur für die Piratenpartei Zürich in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet der Piratenpartei Zürich, einen pauschalen Anteil von 10% der nicht spesengebundenen Entschädigung abzugeben.

    1. Im Einzelfall kann der Vorstand eine abweichende Vereinbarung treffen.

  3. Bei Spenden ab 1000 Franken pro Jahr wird der Spender bekannt gegeben.

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Kapitel 5: Schlussbestimmungen

Art. 12 Publikationsorgan

Das offizielle Publikationsorgan ist die Webseite der Piratenpartei Zürich.

Art. 13 Auflösung der Partei

Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der PPS-Kasse zugeleitet.

Die Piratenversammlung kann einen abweichenden Verwendungszweck festlegen.

Diese Statuten wurden an der Piratenversammlung am 14.02.2019 in Winterthur beschlossen und ersetzen ab diesem Datum die vorherigen Statuten.