Statuten
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Piratenpartei Zürich» , abgekürzt «PPZH», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Zürich ZH. Die Piratenpartei Zürich ist eine kantonale Sektion der Piratenpartei Schweiz.
Art. 2 Zweck
1 Die Piratenpartei Zürich hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung im Kantonen Zürich Einfluss zu nehmen. Die Ziele der Piratenpartei Zürich leiten sich aus dem Zweck der Piratenpartei Schweiz gemäss deren Statuten ab.
2 Die Ziele der Piratenpartei Zürich leiten sich aus den Statuten der Piratenpartei Schweiz ab und umfassen insbesondere:
a. die Stärkung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit;
b. die Stärkung der Freiheit, Verantwortung und Partizipation aller Menschen;
c. die Förderung eines transparenten Staates;
d. die Förderung des freien Zugangs zu Wissen und Kultur;
e. die Stärkung des Schutzes der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung der Bevölkerung;
f. die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur;
g. die Einschränkung von schädlichen Monopolen.
Kapitel 2: Mitgliedschaft
Art. 3 Arten von Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Piratenpartei Zürich sind:
a. natürliche Personen;
b. juristische Personen, nachfolgend als Mitgliedsorganisationen bezeichnet.
2 Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Zürich setzt die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Schweiz voraus. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
3 Bei Bedarf können Bezirkssektionen gegründet werden.
Art. 4 Ein- und Austritt
1 Mitglied bei der Piratenpartei Zürich kann jede natürliche Person werden, welche die Grundsätze sowie die Statuten der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zürich anerkennt und den Jahresbeitrag entrichtet.
2 Mitgliedsorganisation bei der Piratenpartei Zürich kann jede juristische Person werden, dessen Vereinsgrundsätze den Zwecken der Piratenpartei Schweiz und der Piratenpartei Zürich nicht widersprechen.
3 Für die Aufnahme der Mitglieder ist der Vorstand verantwortlich.
4 Ein Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt in der Regel gleichzeitig mit dem Austritt aus der Piratenpartei Schweiz.
Art. 5 Ausschluss
1 Für den Ausschluss von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig. Eine Begründung ist nicht notwendig. Betroffene Personen können bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Bis dahin ist der Ausschluss sistiert.
2 Eine Amtsenthebung des Vorstands kann an jeder Mitgliederversammlung traktandiert werden.
3 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
Art. 6 Allgemeine Pflichten
1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Ziele der Piratenpartei Zürich einzustehen.
2 Mitglieder begegnen sich mit Anstand und Respekt.
Kapitel 3: Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe der Piratenpartei Zürich sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Generalsekretariat
Art. 8 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ.
2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen findet alljährlich statt.
3 Bei mehr als einem Vorstandsmitglied wählt die Mitgliederversammlung eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Abnahme des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung;
b. die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
c. die Déchargeerteilung der Vorstandsmitglieder;
d. die Absetzung des Vorstandes durch eine Zweidrittelmehrheit;
e. die Wahl des Vorstandes;
f. die Statutenänderungen;
g. die Verabschiedung oder Änderung des kantonalen Parteiprogramms;
h. die Festlegung von Wahllisten und Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten auf kantonaler Ebene;
i. die Festlegung des Mitgliederbeitrags;
j. die Abnahme des ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr;
k. die Abstimmungsparolen anstelle des Vorstands;
l. die Beschwerden bei Ausschlüssen.
5 Die Mitgliederversammlung muss mindestens einen Monat im Voraus per E-Mail oder Briefpost angekündigt werden.
6 Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand der Piratenpartei Schweiz einberufen werden, wenn der Vorstand der Piratenpartei Zürich seiner Einberufungspflicht nicht nachkommt.
Art. 9 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
2 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zustehen.
Art. 10 Generalsekretariat
1 Der Vorstand kann ein Generalsekretariat berufen.
2 Das Generalsekretariat übernimmt in Absprache delegierte Aufgaben des Vorstands.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt in Vorstandssitzungen beratend Einsitz.
Kapitel 4: Finanzen
Art. 11 Finanzierung
1 Die Piratenpartei Zürich wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Mandatsabgaben und Transferzahlungen der Piratenpartei Schweiz finanziert.
2 Jede Person, die aufgrund ihrer Kandidatur für die Piratenpartei Zürich in ein öffentliches Amt gewählt wurde oder ein Mandat erhält, ist verpflichtet, der Piratenpartei Zürich einen pauschalen Anteil von 10% der nicht spesengebundenen Entschädigung abzugeben. Im Einzelfall kann der Vorstand eine abweichende Vereinbarung treffen.
3 Bei Spenden ab 1’000 Franken pro Jahr wird die Spenderin oder der Spender bekannt gegeben.
Art. 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Kapitel 5: Schlussbestimmungen
Art. 13 Publikationsorgan
Das offizielle Publikationsorgan ist die Webseite der Piratenpartei Zürich.
Art. 14 Auflösung der Partei
1 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
2 Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der Kasse der Piratenpartei Schweiz zugeleitet.
3 Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Verwendungszweck festlegen.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung am 25.2.2024 in Zürich beschlossen und ersetzen ab diesem Datum die vorherigen Statuten.