Der globale UNO-Überwachungspakt
An diesem Freitag wird die UNO-Generalversammlung voraussichtlich den globalen Überwachungspakt beschliessen. Der Vertrag wurde ursprünglich 2017 von Russland vorgeschlagen und zielt darauf ab, einen neuen, weltweit vereinbarten Rahmen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität zu schaffen. Ein Ausschuss der Vereinten Nationen arbeitet seit 2022 am Überwachungspakt, der offiziell Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für kriminelle Zwecke heisst. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Cyberkriminalität die internationale Kooperation in diesem Bereich gestärkt werden soll, ist der Vertrag in der aktuellen Form aus bürgerrechtlicher Sicht inakzeptabel.
Das Abkommen kriminalisiert die Arbeit von IT-Sicherheitsforschern und die Herstellung und Nutzung von privatsphäreschonender Technologien, gefährdet investigativen Journalismus und liest sich insgesamt wie eine Anleitung zur Einführung einer orwellschen Überwachungsgesellschaft. Menschenrechtswidrige Massenüberwachungspraktiken wie die anlasslose Vorratsdatenspeicherung und Echtzeitüberwachung von privater Kommunikation werden durch diesen Vertrag zur Pflicht für alle Mitgliedsstaaten. Besonders befremdlich sind Bestimmungen, welche rechtsstaatliche Prinzipien aushebeln und Telekommunikationsunternehmen zur Geheimhaltung des Ausmasses der Massenüberwachung zwingen.
Als Beispiel hier der Artikel zur Echtzeitüberwachung von Verkehrsdaten übersetzt aus dem Englischen:
Artikel 29 Echtzeiterfassung von Verkehrsdaten
Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um seine zuständigen Behörden zu ermächtigen:
durch den Einsatz technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats Daten zu erfassen oder aufzuzeichnen; und
einen Diensteanbieter im Rahmen seiner bestehenden technischen Möglichkeiten zu zwingen:
durch den Einsatz technischer Mittel im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats Daten zu erfassen oder aufzuzeichnen; oder
mit den zuständigen Behörden bei der Erfassung oder Aufzeichnung von Verkehrsdaten in Echtzeit zusammenzuarbeiten und sie zu unterstützen, die mit bestimmten Nachrichten in seinem Hoheitsgebiet in Zusammenhang stehen,
die mittels [eines Computersystems] [eines Geräts der Informations- und Kommunikationstechnologie] übertragen werden.
Wenn ein Vertragsstaat aufgrund der Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Massnahmen nicht ergreifen kann, kann er stattdessen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen ergreifen, um die Echtzeiterfassung oder -aufzeichnung von Verkehrsdaten im Zusammenhang mit bestimmten in seinem Hoheitsgebiet übermittelten Nachrichten durch den Einsatz technischer Mittel in diesem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um einen Diensteanbieter zu verpflichten, die Tatsache der Ausübung einer in diesem Artikel vorgesehenen Befugnis und alle damit zusammenhängenden Informationen vertraulich zu behandeln.
Dies ist nur eine von vielen äusserst bedenklichen Bestimmungen des Überwachungspakts welche tief in Grundrechte und in die eigenständige staatliche Gesetzgebung und Rechtssprechung eingreifen. Es ist unbestreitbar, dass dieses Abkommen in der aktuellen Form die Menschenrechte auf Meinungsfreiheit und Privatsphäre schwächt.